Anforderung des Technischen Hilfswerks (THW)

Wenn personelle oder sachliche Unterstützung, spezielle Fachkunde oder besondere Ausstattung benötigt werden, kann das Technische Hilfswerk (THW) auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen von Kommunen oder des Landes hinzugezogen werden.

Alarmierung

Alarmierungen des THW sind über Funkmeldeempfänger oder telefonisch unter den rechts angegebenen Rufnummern möglich.

Unser Fachberater steht bei Bedarf auch direkt vor Ort zur Verfügung, um die Einsatzmöglichkeiten des THW gezielt auf die jeweilige Lage und die Bedürfnisse der anfordernden Behörde abzustimmen.
Formell ist der Ortsbeauftragte der Behördenvertreter des THW auf örtlicher Ebene. Amtshilfeersuchen werden in der Regel an ihn gerichtet.
Er entscheidet über Art und Umfang des Einsatzes und fordert, falls erforderlich, überregionale Unterstützung über die zuständige THW-Geschäftsstelle an.
Bei größeren Schadensereignissen erfolgt die Anforderung in der Regel über die Kreisverwaltung oder Sonderbehörden direkt an die Geschäftsstelle als regionalen Ansprechpartner.


Einsatzleitung und Zuständigkeiten

Im Einsatzfall werden die THW-Einheiten grundsätzlich der örtlichen Einsatzleitung unterstellt und erhalten von dieser ihre Aufträge.
Nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes trägt das THW im Rahmen der Amtshilfe als ersuchte Behörde die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen.

In der Regel liegt die Einsatzleitung bei der Feuerwehr.
In besonderen Schadenslagen kann das THW jedoch einen eigenen Einsatzabschnitt übernehmen und dafür eine eigene Führungsstelle einrichten.
Darüber hinaus entsendet das THW qualifizierte Fachberater in die Stäbe der zuständigen Behörden und Einsatzleitungen, um dort mit technischem Know-how zu unterstützen.


Kosten und Abrechnung

„Erfolgt die Anforderung im Auftrag eines Dritten, so sind diesem die Kosten zu berechnen. Ist ein unmittelbar Begünstigter feststellbar, so sind die Kosten diesem gegenüber geltend zu machen.
Soweit die zuständigen kommunalen oder staatlichen Stellen aufgrund der sie bindenden Gebührenvorschriften auf die Erhebung von Kosten verzichten, werden von Seiten des THW keine Kosten in Rechnung gestellt.
Bei Hilfeleistung auf Veranlassung der Polizei ist nicht diese, sondern allein der Begünstigte kostenpflichtig.“
(§ 6 THW-Abrechnungsrichtlinie)

Zur Erläuterung:
Der Einsatz des THW ist nicht grundsätzlich kostenlos, jedoch werden gegenüber Feuerwehr oder Polizei keine Rechnungen gestellt.
Sollte die Feuerwehr im Rahmen ihres Einsatzes die entstandenen Kosten dem Verursacher in Rechnung stellen, wird sich das THW diesem Verfahren selbstverständlich anschließen und entsprechend der THW-Abrechnungsrichtlinieabrechnen.


Anforderungen durch Privatpersonen oder Unternehmen

Auch Privatpersonen oder Unternehmen können das THW anfordern.
Dabei muss vorab geprüft werden, ob die angeforderte Einheit nicht durch einen anderen Einsatz gebunden ist und ob der Einsatz im Rahmen des gesetzlichen Auftrags möglich ist.
Das THW darf nicht in Wettbewerb zur privaten Wirtschaft treten.
Die entstehenden Kosten werden in diesem Fall vollständig vom Auftraggeber getragen.


Fragen und Kontakt

Bei weiteren Fragen zur Anforderung oder Einsatzabwicklung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Erreichbarkeiten

Telefon:
+ 49 261 982287-0

Telefax:
+ 49 261 982287-18

E-Mail:
ov-koblenz(at)thw.de

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