Wenn personelle bzw. sachliche Unterstützung oder spezielle Fachkunde und Ausstattung benötigt werden, kann das THW auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen der Kommunen oder des Landes heran gezogen werden. 

Alarmierungen sind möglich über Funkmeldeempfänger oder telefonisch unter den rechts angegebenen Rufnummern. 

Gerne unterstützt auch unser Fachberater vor Ort, um gezielt die Einsatzmöglichkeiten von THW-Einheiten angepasst auf die entsprechenden Bedürfnisse anbieten zu können. Formell ist der THW-Ortsbeauftragte der Behördenvertreter auf örtlicher Ebene. Amtshilfeersuchen an das THW zu Einsätzen werden in der Regel an ihn gerichtet. Er entscheidet aufgrund der Anforderung über Art und Umfang des THW-Einsatzes und fordert gegebenenfalls überregionale Hilfe beim THW-Geschäftsführer an. Bei größeren Schadensereignissen werden Kreisverwaltung bzw. Sonderbehörden die Hilfe bei der Geschäftsstelle als Ansprechpartner auf regionaler Ebene einfordern.

 

Wer führt im Einsatz? 

Im Einsatzfall werden die THW-Einheiten grundsätzlich der örtlichen Einsatzleitung unterstellt und erhalten von dieser ihre Einsatzaufträge. Nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetz trägt das Technische Hilfswerk im Rahmen der Amtshilfe als ersuchte Behörde die Verantwortung für die Durchführung der Maßnahmen. 

In der Regel wird die Einsatzleitung der Feuerwehr obliegen. Es sind jedoch auch Schadensfälle denkbar, in denen das THW eine eigene Führungsstelle einrichtet (z.B. bei der Übertragung eines eigenen Einsatzabschnitts an das THW). Stets entsendet das THW fachlich qualifiziertes Beratungspersonal in die Stäbe der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und in die Einsatzleitung. Die Führung seiner eigenen Einheiten kann das THW nach Auftragsvergabe in eigener Verantwortung wahrnehmen.

 

Wer bezahlt den Einsatz? 

"...Erfolgt die Anforderung im Auftrag eines Dritten, so sind diesem die Kosten zu berechnen. Ist ein unmittelbar Begünstigter feststellbar, so sind die Kosten diesem gegenüber geltend zu machen. Soweit die zuständigen kommunalen oder staatlichen Stellen aufgrund der sie bindenden Gebührenvorschriften auf die Erhebung von Kosten verzichten, werden von Seiten des THW keine Kosten in Rechnung gestellt. Bei Hilfeleistung auf Veranlassung der Polizei ist nicht diese, sondern allein der Begünstigte kostenpflichtig..."(§ 6 THW-Abrechnungsrichtlinie). 


Zur Erläuterung: Unser Einsatz ist nicht kostenlos, aber das THW wird gegenüber der Feuerwehr oder Polizei keine Rechnung stellen. Sollte die Feuerwehr im Rahmen ihres Einsatzes dem Verursacher die entstandenen Kosten in Rechnung stellen, wird das THW sich diesem Verfahren natürlich anschließen und gemäß THW-Abrechnungsrichtlinie abrechnen.

 

Können auch Privatpersonen oder Unternehmen das THW anfordern?

Prinzipiell kann auch jede Privatperson oder Unternehmen das THW anfordern. Dann ist allerdings vorher zu klären, ob die angeforderte Einheit nicht in diesem Zeitraum für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags anderweitig gebunden ist. Außerdem darf das THW als Behörde nicht in Wettbewerb mit der privaten Wirtschaft treten. Selbstverständlich sind auch die Kosten für den Einsatz oder die Hilfeleistung zu tragen.

 

Bei weiteren Fragen hierzu stehen wir gerne zur Verfügung.

Erreichbarkeiten

Telefon:
+ 49 261 982287-0

Telefax:
+ 49 261 982287-18

E-Mail:
ov-koblenz(at)thw.de

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